LAG Hamm - Beschluss vom 16.12.2004
4 Ta 355/04
Normen:
ZPO §§ 3 ff. ; ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 119 Satz 1 ; ZPO § 121 Abs. 2 (n.F.) ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 329 Abs. 2 ; ArbGG § 12 ; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3 ; KSchG § 4 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ; BPersVG § 79 Abs. 2 ; GKG § 45 Abs. 1 Satz 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 124
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3483/03

Abänderung eines PKH-Ablehnungsbeschluß wegen Nichtberücksichtigung von Unterlagen

LAG Hamm, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 355/04

DRsp Nr. 2005/1362

Abänderung eines PKH-Ablehnungsbeschluß wegen Nichtberücksichtigung von Unterlagen

»1. Ein Beschluss, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgegangen ist. Dazu ist erforderlich, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluss entweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Beförderung übergeben bzw. ausgefertigt in das Abtragefach oder in das bei einigen Arbeitsgerichten vorhandene Anwaltsabholfach gelegt hat, was jeweils durch einen entsprechenden Ab-Vermerk zu dokumentieren ist. 2. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluss unterschrieben ist, ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen, so dass Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten und damit vom Gericht zu beachten sind. Der Beschluss kann bis zur Hinausgabe vom Gericht jederzeit beseitigt oder geändert werden. Ggf. ist das Gericht zu einer Änderung oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet.