LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2006
8 Sa 633/06
Normen:
BetrVG § 77 ; BGB § 242 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 179/06

Aberkennung von Jahresprämie und Erfolgsbeteiligung aufgrund Betriebsbußenordnung bei privaten Telefongesprächen unter Verwendung der Geheimzahl eines Arbeitskollegen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 633/06

DRsp Nr. 2007/9767

Aberkennung von Jahresprämie und Erfolgsbeteiligung aufgrund Betriebsbußenordnung bei privaten Telefongesprächen unter Verwendung der Geheimzahl eines Arbeitskollegen

1. "Zusätzliche betriebliche Leistungen" sind extra gewährte Vergütungen, die zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt werden; auch die Erfolgsbeteiligung hat eine solche Ausprägungsform, da die Teilhabe der Mitarbeiter an "ihrem Unternehmen" in der Regel einen variablen Anteil an der Entwicklung des Ertrages des Unternehmens darstellt und damit eindeutig "zusätzlich" ist.2. Die Aberkennung von Jahresprämie und Erfolgsbeteiligung aufgrund der Betriebsbußenverordnung ist auch verhältnismäßig, da bei dem Führen privater Telefongespräche unter Verwendung der Geheimzahl eines Arbeitskollegen auf dessen Kosten nicht der relativ geringe Schaden, den der Arbeitnehmer verursacht hat, zu den Sanktionen in Verhältnis gesetzt werden darf sondern die mögliche und von der Arbeitgeberin durchaus ins Auge gefasste außerordentliche Kündigung wegen Vertrauensmissbrauchs.

Normenkette:

BetrVG § 77 ; BGB § 242 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer aufgrund einer Betriebsbußenordnung gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer erfolgten Disziplinarmaßnahme.