LAG Hamm - Urteil vom 15.03.2006
18 (4) Sa 2038/05
Normen:
BetrVG § 112 § 112a ; BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 1054/05 - 15.09.2005,

Abfindungszuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder nach Sozialplan - fehlende Stichtagsregelung für Eintragung auf Lohnsteuerkarte

LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 18 (4) Sa 2038/05

DRsp Nr. 2006/27874

Abfindungszuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder nach Sozialplan - fehlende Stichtagsregelung für Eintragung auf Lohnsteuerkarte

»Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte abhängig gemacht und enthält der Sozialplan für den entsprechenden Nachweis keinen Stichtag, so muss die Eintragung spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindung vorliegen.«

Normenkette:

BetrVG § 112 § 112a ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Abfindungszahlung.

Der am 28.11.1952 geborene Kläger ist verheiratet und einem Sohn zum Unterhalt verpflichtet. Er war in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 31.03.2005 in der Niederlassung der Beklagten in H4xxxxx als Kundenberater tätig. Er war der Vorsitzende des für die Niederlassung gewählten Betriebsrats.

Unter dem 29.06.2004 unterzeichnete der Kläger den dreiseitigen Vertrag zwischen ihm, der Beklagten und der Transfergesellschaft G2xxxx GmbH (Bl. 9 bis 13 d.A), in dem u.a. folgendes vereinbart wurde.

"Präambel

Sinn und Zweck dieses Vertrages ist es, die Chancen des von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiters zur dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern.

Gemäß den Rahmenbedingungen des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 06.04.2004 wird folgender Vertrag geschlossen.