LAG Hamm - Urteil vom 15.03.2006
18 Sa 14/06
Normen:
BetrVG § 112 § 112a ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 1281
NZA-RR 2006, 572
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 1694/05 - 18.11.2005,

Abfindungszuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder nach Sozialplan - fehlende Stichtagsregelung für Eintragung auf Lohnsteuerkarte

LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 14/06

DRsp Nr. 2006/27875

Abfindungszuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder nach Sozialplan - fehlende Stichtagsregelung für Eintragung auf Lohnsteuerkarte

»Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte abhängig gemacht und enthält der Sozialplan für den entsprechenden Nachweis keinen Stichtag, so muss die Eintragung spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindung vorliegen.«

Normenkette:

BetrVG § 112 § 112a ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Abfindungszahlung.

Die am 02.04.1966 geborene Klägerin ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie war in der Zeit vom 01.07.1992 bis zum 31.03.2005 in der Niederlassung der Beklagten in L2xxxx tätig. Seit dem 10.05.2003 befand sie sich in Elternzeit.

Unter dem 11.08.2004 unterzeichnete die Klägerin den dreiseitigen Vertrag zwischen ihr, der Beklagten und der Transfergesellschaft G1xxxx GmbH (Bl. 5 bis 9 d.A), in dem u.a. folgendes vereinbart wurde.

"Präambel

Sinn und Zweck dieses Vertrages ist es, die Chancen des von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiters zur dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern.

Gemäß den Rahmenbedingungen des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 06.04.2004 wird folgender Vertrag geschlossen.