LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.07.2018
4 TaBVGa 74/18
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 3/18

Abgrenzung der Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte und des Konzernbetriebsrats hinsichtlich der Beteiligung anlässlich der Verschmelzung von Betrieben mehrerer Unternehmen eines Konzerns

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 74/18

DRsp Nr. 2019/2370

Abgrenzung der Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte und des Konzernbetriebsrats hinsichtlich der Beteiligung anlässlich der Verschmelzung von Betrieben mehrerer Unternehmen eines Konzerns

Für die Beteiligung gemäß §§ 111, 112 BetrVG anlässlich der Verschmelzung von Betrieben mehrerer Unternehmen eines Konzerns besteht keine Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte, sondern gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine des Konzernbetriebsrats.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. März 2018 - 6 BVGa 3/18 - zum Teil abgeändert:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden insgesamt zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 111; BetrVG § 112;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist Teil des Konzerns der A, der von der B AG beherrscht wird. Sie verfügt über 44 Betriebe in Deutschland, darunter einen in C. Dessen Belegschaft wird von dem antragstellenden Betriebsrat repräsentiert. Im Konzern ist ein Konzernbetriebsrat gebildet.