Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.05.2017 - 2 BV 70 e/15 - teilweise abgeändert.
Soweit der Betriebsrat E. (Beteiligter zu 1) Feststellung begehrt, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung, Routennachverfolgung und Routenoptimierung vom 25.5.2016 / 9.6.2016 nicht für die Arbeitnehmer des Betriebs E. gilt, wird der Antrag zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob zwei Gesamtbetriebsvereinbarungen für den Betrieb der Arbeitgeberin in E. Wirkung entfalten.
1. 2.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|