LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.04.2018
6 TaBV 13/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 77; BetrVG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 70 e/15

Abgrenzung der Zuständigkeit von Gesamt- und Einzelbetriebsrat für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur unternehmensweiten Einführung eines GPS-Systems

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 6 TaBV 13/17

DRsp Nr. 2019/2816

Abgrenzung der Zuständigkeit von Gesamt- und Einzelbetriebsrat für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur unternehmensweiten Einführung eines GPS-Systems

Für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung eines GPS-Systems in der Fahrzeugflotte eines bundesweit tätigen Abfallentsorgers zur unternehmensübergreifenden Koordinierung der Fahrzeugflotte und optimalen Auslastung der Fahrzeuge ist der Gesamtbetriebsrat und nicht der Betriebsrat am Sitz eines einzelnen von mehreren verbundenen Unternehmen zuständig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.05.2017 - 2 BV 70 e/15 - teilweise abgeändert.

Soweit der Betriebsrat E. (Beteiligter zu 1) Feststellung begehrt, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung, Routennachverfolgung und Routenoptimierung vom 25.5.2016 / 9.6.2016 nicht für die Arbeitnehmer des Betriebs E. gilt, wird der Antrag zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 77; BetrVG § 50 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwei Gesamtbetriebsvereinbarungen für den Betrieb der Arbeitgeberin in E. Wirkung entfalten.

1. 2.