LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.07.2018
4 TaBVGa 74/18z
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 3/18

Abgrenzung der Zuständigkeit von Konzern- und Einzelbetriebsräten bei der Verschmelzung von Betrieben mehrerer Unternehmen eines Konzerns

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 74/18z

DRsp Nr. 2019/1388

Abgrenzung der Zuständigkeit von Konzern- und Einzelbetriebsräten bei der Verschmelzung von Betrieben mehrerer Unternehmen eines Konzerns

Für die Beteiligung gemäß §§ 111, 112 BetrVG anlässlich der Verschmelzung von Betrieben mehrerer Unternehmen eines Konzerns besteht keine Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte, sondern gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine des Konzernbetriebsrats.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. März 2018 - 6 BVGa 3/18 - zum Teil abgeändert:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden insgesamt zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 111; BetrVG § 112;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist Teil des Konzerns der A, der von der B AG beherrscht wird. Sie verfügt über 44 Betriebe in Deutschland, darunter einen in C. Dessen Belegschaft wird von dem antragstellenden Betriebsrat repräsentiert. Im Konzern ist ein Konzernbetriebsrat gebildet.

Die Muttergesellschaft plant, die Betriebe der Arbeitgeberin mit eigenen Betrieben zusammenzuschließen. Diese Planung betrifft auch den Betrieb C. Aus diesem Anlass führt sie Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat. Der Betriebsrat machte vergeblich eigene Mitbestimmungsrechte geltend.