BAG - Urteil vom 19.11.1996
3 AZR 461/95
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 ; BGB § 133 ; BetrVG §§ 99, 100 ; TVG § 1 Auslegung, § 4 Abs. 4 S. 1; Tarifvertrag über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 25. Januar 1979) §§ 2, 3, 4; ZPO § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 4 TVG Verdienstsicherung
DB 1997, 1674
NZA 1997, 1117
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 20.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1873/94
LAG Köln, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 4/95

Abgrenzung unterschiedlich langer Verdienstsicherungen

BAG, Urteil vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 461/95

DRsp Nr. 1997/4500

Abgrenzung unterschiedlich langer Verdienstsicherungen

»1. Nach § 4 des Tarifvertrages über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 25. Januar 1979 (TV-LGS) hat der Arbeitgeber eine zwölfmonatige Verdienstsicherung zu gewähren, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn durch das Abbrennen einer Abteilung die tatsächlichen Grundlagen der dortigen Beschäftigungen zerstört werden und dadurch die Arbeitsplätze wegfallen. Das Absehen von der Wiedererrichtung nicht mehr vorhandener Arbeitsplätze kann der gezielten Beseitigung von Arbeitsplätzen nicht gleichgestellt werden. Nach der Auffangvorschrift des § 2 TV-LGS steht den betroffenen Arbeitnehmern eine siebenmonatige Verdienstsicherung zu. 2. Eine Vereinbarung, daß der Arbeitnehmer seine Klage auf tarifvertragliche Leistungen zurückzunehmen habe und keine neue Klage erheben dürfe, kommt im Ergebnis einem Verzicht gleich, und ist wie dieser nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig.«

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 2 ; BGB § 133 ; BetrVG §§ 99, 100 ; TVG § 1 Auslegung, § 4 Abs. 4 S. 1;