LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.12.2018
14 Sa 1501/18
Normen:
BGB § 611a;
Fundstellen:
AuR 2019, 285
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 1937/18

Abgrenzung von Arbeits- und freiem Dienstverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 14 Sa 1501/18

DRsp Nr. 2019/6564

Abgrenzung von Arbeits- und freiem Dienstverhältnis

Es entspricht nicht dem Wesen eines Arbeitsvertrages, wenn ein Mitarbeiter frei entscheiden kann, ob und für wann er sich in Dienstpläne einträgt und erst dann zur Leistung des Dienstes verpflichtet ist, wenn er sich eingetragen hat (im Anschluss an LAG Hamburg, 01.04.2009, 3 Sa 58/08, juris und LAG Schleswig-Holstein, 23.11.2016, 3 Sa 214/16, juris).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.07.2018 - 56 Ca 1937/18 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet wurde und ob dieses durch eine außerordentliche Kündigung beendet worden ist sowie über die Zahlung von Mindestlohn.

Die Beklagte, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, betreibt ein Wohnprojekt für obdachlose alkoholkranke Männer in der N.straße in Berlin-K. und beschäftigt dort u.a. Sozialarbeiter, Krankenpfleger und Nachtwachen.

Im Jahr 2014 schaltete die Beklagte in Heft 25 des Berliner Stadtmagazins ZITTY für die Zeit vom 27. November bis zum 10. Dezember 2014 eine Anzeige mit folgendem Wortlaut: