LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.11.2014
L 9 KR 179/12
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 7 Abs. 1; SGB VIII § 31;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 377/09

Abhängige Beschäftigung (hier bejaht); Familienhilfe; Tätigkeit für freien Träger; kein Unterschied zu festangestellten Mitarbeitern; rechtliche Rahmenbedingungen; Einbettung der Tätigkeit in vorgegebenes Hilfekonzept

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 179/12

DRsp Nr. 2015/3741

Abhängige Beschäftigung (hier bejaht); Familienhilfe; Tätigkeit für freien Träger; kein Unterschied zu festangestellten Mitarbeitern; rechtliche Rahmenbedingungen; Einbettung der Tätigkeit in vorgegebenes Hilfekonzept

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2012 wird aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2009 in der Fassung des Bescheides vom 29. Juni 2010 wird aufgehoben, soweit darin Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2010 festgestellt wurde.

Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Familienhelfer in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterlag.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 7 Abs. 1; SGB VIII § 31;

Tatbestand: