PersVG Berlin § 79; PersVG Berlin § 87 Nr. 8; BPersVG § 108 Abs. 2; BetrVG § 102;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 73
AuR 2010, 84
BAGE 132, 277
MDR 2010, 508
NJW 2010, 890
NZA 2010, 278
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 418/08
ArbG Berlin, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 17939/07
Ablauf der Äußerungsfrist für den Personalrat als zeitliche Voraussetzung für die Probezeitkündigung
BAG, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 800/08
DRsp Nr. 2010/457
Ablauf der Äußerungsfrist für den Personalrat als zeitliche Voraussetzung für die Probezeitkündigung
Verweigert der Personalrat die nach dem Landespersonalvertretungsrecht vor Ausspruch einer Probezeitkündigung erforderliche Zustimmung, kann die Kündigung auch dann erst nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist wirksam erfolgen, wenn die für die Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe rechtlich unbeachlich sind.Orientierungssätze:1. Verweigert der Personalrat die nach §§ 79, 87 Nr. 8 PersVG Berlin auch vor Erklärung einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit (§§ 20, 22BBiG) erforderliche Zustimmung ohne Angabe rechtlich beachtlicher Gründe, kann die Kündigung erst nach Verstreichen der in § 79 Abs. 2PersVG Berlin vorgesehenen Äußerungsfrist wirksam erfolgen.
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