BSG - Beschluss vom 15.02.2024
B 1 KR 18/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 1303/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2/23

Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 15.02.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 18/23 BH

DRsp Nr. 2024/4447

Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I