LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.11.2014
14 Sa 465/12
Normen:
TzBfG § 9; BGB § 275; BGB § 280; BGB § 283;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 5770/11

Ablehnung einer Arbeitszeiterhöhung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 465/12

DRsp Nr. 2018/10540

Ablehnung einer Arbeitszeiterhöhung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten

- Häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten spielen im Rahmen des Anspruchs auf Arbeitszeiterhöhung nach § 9 TzBfG nicht im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der "gleichen Eignung" sondern im Rahmen der entgegenstehenden "dringenden betrieblichen Gründe" eine Rolle- Krankheitsbedingte Fehlzeiten (häufige Kurzerkrankungen), die eine Beendigungskündigung sozial rechtfertigen würden oder den Arbeitgeber berechtigten, eine Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit auszusprechen, bilden einen entgegenstehenden dringenden betrieblichen Grund iSd. § 9 TzBfG. Liegen die Fehlzeiten unterhalb dieser Schwelle, berechtigen sie den Arbeitgeber nicht zur Ablehnung des im Übrigen begründeten Aufstockungsverlangens- Obsiegt der Arbeitnehmer in dem Prozess nach § 9 TzBfG, steht ihm kein Schadensersatzanspruch betreffend die Differenzvergütung in der Vergangenheit zu. Hat er die rückwirkende Erhöhung seiner Arbeitszeit erreicht, ist nicht erkennbar, woraus ein Schaden resultieren soll - er kann in diesem Fall nach Rechtskraft des Urteils einen verschuldensunabhängigen Anspruch nach § 615 BGB geltend machen. Orientierungssätze: Einzelfall

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2012 - - teilweise abgeändert.