Die Parteien streiten darüber, nach welcher Fassung der Versorgungsordnung der Beklagten sich der Anspruch des Klägers auf betriebliche Versorgungsleistungen richtet und ob zum pensionsfähigen Gehalt auch der von der Beklagten übernommene Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gehört.
Der am 04.04.1946 geborene Kläger war vom 01.04.1962 bis 30.04.2006 bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt, zuletzt in Altersteilzeit. Seit dem 01.05.2006 bezieht er von der Beklagten Betriebsrente.
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