LAG Köln - Urteil vom 14.09.2006
10 (5) Sa 1562/05
Normen:
BetrAVG § 1 § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 ; BetrVG § 77 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5284/04

Ablösende Betriebsvereinbarung über Gesamtversorgung in der Zuckerindustrie - kein Eingriff in erdiente Dynamik - Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung kein Bestandteil des pensionsfähigen Brutto-Grundgehalts

LAG Köln, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 10 (5) Sa 1562/05

DRsp Nr. 2007/2686

Ablösende Betriebsvereinbarung über Gesamtversorgung in der Zuckerindustrie - kein Eingriff in erdiente Dynamik - Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung kein Bestandteil des pensionsfähigen Brutto-Grundgehalts

»1. Ablösende Betriebsvereinbarung über eine Gesamtversorgung, die nach Einführung des RReformG 1992 die gesetzliche Rente bei vorgezogener Inanspruchnahme in voller nicht durch Abschläge reduzierter Höhe auf die Betriebsrente anrechnet.2. Zur Frage des Eingriffs in die "erdiente Dynamik".3. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gehört auch dann nicht zum pensionsfähigen "Brutto-Grundgehalt", wenn er wie bei den sog. "Zuckerbeamten" in der Zuckerindustrie vom Arbeitgeber übernommen worden ist.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 ; BetrVG § 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Fassung der Versorgungsordnung der Beklagten sich der Anspruch des Klägers auf betriebliche Versorgungsleistungen richtet und ob zum pensionsfähigen Gehalt auch der von der Beklagten übernommene Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gehört.

Der am 04.04.1946 geborene Kläger war vom 01.04.1962 bis 30.04.2006 bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt, zuletzt in Altersteilzeit. Seit dem 01.05.2006 bezieht er von der Beklagten Betriebsrente.