I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2011 - 18 Sa 1077/10 - aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2010 - 22/4 Ca 5037/09 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über das Fortbestehen von Leistungen im Krankheitsfall.
Die 1955 geborene Klägerin war seit dem 1. Februar 1991 zunächst bei der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) beschäftigt. Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 4. Februar 1991 lautet:
"Auf das Beschäftigungsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung."
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