LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.04.2002
16 Sa 111/01
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
ZUM-RD 2002, 511
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 10.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 340/01

Abmahnung eines Rundfunkmoderators bei objektiv unrichtiger Wiedergabe der Nachrichtenlage in Telefon-Interview - Leichenfunde von Racak

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 111/01

DRsp Nr. 2005/20764

Abmahnung eines Rundfunkmoderators bei objektiv unrichtiger Wiedergabe der Nachrichtenlage in Telefon-Interview - Leichenfunde von Racak

1. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, da sie zur verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen kann.2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt einen angestellten Rundfunkmoderator auf eine Verletzung vertraglicher Pflichten als Journalist und Moderator hinweist und damit die als notwendig erachtete Schilderung tatsächlich richtiger Sachverhalte einfordert; aus der Tatsache langjähriger unbeanstandeter Tätigkeit folgt nicht, dass dem Arbeitgeber ein Hinwegsehen über den Vorgang angesonnen werden muss.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 611 ;

Tatbestand: