LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2009
26 Sa 1840/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 1004;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 45
LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 17749/08

Abmahnung nach Ausspruch einer Kündigung; Voraussetzungen für die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Aufnahme der Arbeit; Inhalt und Umfang der Erklärung des Arbeitgebers

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 26 Sa 1840/09

DRsp Nr. 2010/10760

Abmahnung nach Ausspruch einer Kündigung; Voraussetzungen für die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Aufnahme der Arbeit; Inhalt und Umfang der Erklärung des Arbeitgebers

1. Nach Ausspruch einer Kündigung ist ein Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm den Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen, oder die Parteien ein Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben (vgl. BAG 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - AP Nr. 4 zu § 11 KSchG 1969 = NZA 2004, 90 = EzA § 615 BGB 2002 Nr. 4, zu I der Gründe mwN). 2. Der Arbeitgeber darf bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung nicht aufrechterhalten. Auch das Angebot auf Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses ist nicht ausreichend, solange es nicht angenommen wird (vgl. BAG 14. November 1985 - 2 AZR 98/84 - AP Nr. 39 zu § 615 BGB = NZA 1986, 637 = EzA § 615 BGB Nr. 46, zu C I 2 e der Gründe). 3. Diesen Anforderungen genügt eine Erklärung des Arbeitgebers, im Falle des Obsiegens im Kündigungsschutzprozess müsse auch die Arbeit wieder geleistet werden, nicht. Daran ändert auch die spätere Anzeige der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft durch den Arbeitnehmer nichts.