LAG Berlin - Urteil vom 14.11.2002
16 Sa 970/02
Normen:
BGB § 630 (analog) ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 (analog) ;
Fundstellen:
AuA 2003, 56
LAGReport 2003, 80
NJ 2003, 332
NZA-RR 2003, 523
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 20059/01

Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung / Beweiswert eines ärztlichen Attestes / Zwischenzeugnis / Schmerzensgeld wegen Mobbing

LAG Berlin, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 970/02

DRsp Nr. 2003/4596

Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung / Beweiswert eines ärztlichen Attestes / Zwischenzeugnis / Schmerzensgeld wegen "Mobbing"

»1. Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine vertraglich geschuldete Arbeit auszuführen, mit dem Bemerken, die Arbeit schade seiner Gesundheit, und legt er nachträglich eine noch am selben Tag ausgestellte ärztliche AU-Bescheinigung vor, kann der Beweiswert des Attestes für den Konfliktzeitpunkt erschüttert sein. Im Prozess über die Entfernung der Abmahnung hat jedoch auch dann der Arbeitgeber die Beweislast für die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Entbindet der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht, kann sich der Arbeitgeber auf den Arzt als Zeugen berufen; tut der Arbeitgeber dies nicht, ist für den Prozess von der vom Arbeitnehmer behaupteten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 2. Die Korrektur eines bereits zweieinhalb Jahre alten Zwischenzeugnisses kann im allgemeinen nicht mehr verlangt werden. 3. Zu den Anforderungen an einen Schmerzensgeldanspruch wegen "Mobbing".«

Normenkette:

BGB § 630 (analog) ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 (analog) ;

Tatbestand: