LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.12.2022
L 7 KA 35/19
Normen:
SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGG § 197a; VwGO § 154 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 94/17

Abrechnungsfrist für vertragsärztliche Leistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAusschlussfrist für die Abrechnung vertragsärztlicher LeistungenRechtsfolgen bei Versäumung der Abrechnungsfrist für vertragsärztliche LeistungenHonorarabrechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen L 7 KA 35/19

DRsp Nr. 2023/5612

Abrechnungsfrist für vertragsärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Ausschlussfrist für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen Rechtsfolgen bei Versäumung der Abrechnungsfrist für vertragsärztliche Leistungen Honorarabrechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Versäumung der einjährigen Frist zur Einreichung der vertragsärztlichen Abrechnung - materielle Ausschlussfrist - Ausnahme vorgesehen, aber nicht beantragt - Hinweis auf B 6 KA 19/04 R

Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung kann eine Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsärzten eine Frist zur Quartalsabrechnung setzen, die dann auch als materielle Ausschlussfrist wirkt. Soweit insoweit eine Jahresfrist gesetzt wird, ist dies nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGG § 197a; VwGO § 154 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Honorarabrechnung der Quartale IV/12 und I/13.