LSG Bayern - Urteil vom 04.10.2011
L 5 KR 14/11
Normen:
KHG § 17c; SGB X § 20; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2; SGB V § 4 Abs. 3; SGG § 103; SGG § 106;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 400/08

Abrechnungsprüfung bei Krankenhausleistungen; zeitnahe Durchführung der Prüfung; Herausgabe medizinischer Unterlagen nach Ablauf eines Zeitraumes von acht Monaten

LSG Bayern, Urteil vom 04.10.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 14/11

DRsp Nr. 2011/20549

Abrechnungsprüfung bei Krankenhausleistungen; zeitnahe Durchführung der Prüfung; Herausgabe medizinischer Unterlagen nach Ablauf eines Zeitraumes von acht Monaten

Wenn Abrechnungen der Krankenhäuser durch den MDK überprüft werden sollen, muss dies nach § 275 Abs. 1c SGB V "zeitnah" erfolgen. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat das Bayerische Landessozialgericht nunmehr konkretisiert. Vergeht ein Zeitraum von 8 Monaten ungenutzt, sind die Krankenhäuser auf Dauer berechtigt, die Herausgabe der Behandlungsakten zu verweigern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KHG § 17c; SGB X § 20; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2; SGB V § 4 Abs. 3; SGG § 103; SGG § 106;

Tatbestand:

Die klagende Krankenkasse verlangt vom beklagten Kreisklinikum Herausgabe der medizinischen Unterlagen eines Behandlungsfalles an den beigeladenen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Bayern (MDK) im Rahmen einer Abrechnungsprüfung.