BAG - Beschluss vom 29.07.2009
7 ABR 27/08
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 7
ArbRB 2010, 11
AuA 2009, 542
AuA 2010, 680
AuR 2010, 84
BAGE 131, 277
DB 2010, 117
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 14/07
ArbG Bayreuth, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/06

Abschluss eines Tarifvertrags durch eine von mehreren tarifzuständigen Gewerkschaften; Verfassungsmäßigkeit der Nrn. 1 - 3 des § 3 Abs. 1 BetrVG; Anfechtung einer Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 27/08

DRsp Nr. 2009/25955

Abschluss eines Tarifvertrags durch eine von mehreren tarifzuständigen Gewerkschaften; Verfassungsmäßigkeit der Nrn. 1 - 3 des § 3 Abs. 1 BetrVG; Anfechtung einer Betriebsratswahl

Ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG kann von einer tarifzuständigen und im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ohne Beteiligung von anderen gleichfalls tarifzuständigen Gewerkschaften abgeschlossen werden. Orientierungssätze: 1. § 3 Abs. 1 BetrVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG nur von allen Gewerkschaften gemeinsam abgeschlossen werden kann, die für die von seinem Geltungsbereich erfassten betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten tarifzuständig sind. 2. Die Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerkschaft muss für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG bestehen. 3. Der Abschluss eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG kann Gegenstand eines Arbeitskampfes sein. 4. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG ist verfassungsgemäß.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2008 - 5 TaBV 14/07 - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; Art. Abs. ;