LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.02.2008
5 TaBV 14/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ; ArbGG § 83 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 362
DB 2008, 1220
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/06

Anfechtbare Betriebsratswahl auf Grundlage eines nur mit einer von mehreren tarifzuständigen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifvertrages zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats - Beteiligung der vertragsschließenden Gewerkschaft im Anfechtungsverfahren - Tarifvertrag über unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nur unter Einbeziehung aller tarifzuständigen Gewerkschaften

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 14/07

DRsp Nr. 2008/14559

Anfechtbare Betriebsratswahl auf Grundlage eines nur mit einer von mehreren tarifzuständigen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifvertrages zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats - Beteiligung der vertragsschließenden Gewerkschaft im Anfechtungsverfahren - Tarifvertrag über unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nur unter Einbeziehung aller tarifzuständigen Gewerkschaften

»1. Im Verfahren um die Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen der Unwirksamkeit eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrags ist die Gewerkschaft im Beschlussverfahren gem. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat.2. Reklamieren mehrere tarifzuständige Gewerkschaften den Abschluss eines Tarifvertrags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, so kann der Tarifvertrag nur unter Einbeziehung aller die Zuständigkeit beanspruchenden Gewerkschaften einheitlich abgeschlossen werden.3. Wird eine tarifzuständige Gewerkschaft an dem Tarifabschluss i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG entgegen Ziffer 2. des Leitsatzes nicht beteiligt, so ist die unter Zugrundelegung der getroffenen - unwirksamen - Tarifregelung durchgeführte Betriebsratswahl anfechtbar aber nicht nichtig.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ; ArbGG § 83 Nr. 3 ;

Gründe:

I.