VG Bayreuth, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/06
Anfechtbare Betriebsratswahl auf Grundlage eines nur mit einer von mehreren tarifzuständigen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifvertrages zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats - Beteiligung der vertragsschließenden Gewerkschaft im Anfechtungsverfahren - Tarifvertrag über unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nur unter Einbeziehung aller tarifzuständigen Gewerkschaften
LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 14/07
DRsp Nr. 2008/14559
Anfechtbare Betriebsratswahl auf Grundlage eines nur mit einer von mehreren tarifzuständigen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifvertrages zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats - Beteiligung der vertragsschließenden Gewerkschaft im Anfechtungsverfahren - Tarifvertrag über unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nur unter Einbeziehung aller tarifzuständigen Gewerkschaften
»1. Im Verfahren um die Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen der Unwirksamkeit eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrags ist die Gewerkschaft im Beschlussverfahren gem. § 83 Abs. 3ArbGG zu beteiligen, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat.2. Reklamieren mehrere tarifzuständige Gewerkschaften den Abschluss eines Tarifvertrags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1BetrVG, so kann der Tarifvertrag nur unter Einbeziehung aller die Zuständigkeit beanspruchenden Gewerkschaften einheitlich abgeschlossen werden.3. Wird eine tarifzuständige Gewerkschaft an dem Tarifabschluss i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1BetrVG entgegen Ziffer 2. des Leitsatzes nicht beteiligt, so ist die unter Zugrundelegung der getroffenen - unwirksamen - Tarifregelung durchgeführte Betriebsratswahl anfechtbar aber nicht nichtig.«