OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2014
12 B 1192/14
Normen:
SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 675/14

Absicherung der zukünftigen Umsetzung einer bereits gewährten Leistung der Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 12 B 1192/14

DRsp Nr. 2015/1768

Absicherung der zukünftigen Umsetzung einer bereits gewährten Leistung der Jugendhilfe

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Mit seinem Beschwerdevortrag, auf den sich die Überprüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, vermag er die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Antragsbegehren sei bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, nicht in Frage zu stellen.

Für die Absicherung der zukünftigen Umsetzung der bereits mit Bescheid vom 2. Juli 2014 gewährten Leistung der Jugendhilfe i. S. v. §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht vor dem Hintergrund der Bindung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an Recht und Gesetz nämlich nur dann ein hinreichendes Rechtschutzinteresse, wenn begründeter Anlass für die Annahme besteht und glaubhaft gemacht ist, der Jugendhilfeträger werde der eingegangenen Verpflichtung nicht innerhalb des ihm Möglichen und Zumutbaren nachkommen. Dafür hat der Antragsteller indes keine schlüssigen Anhaltspunkte geliefert.