LAG Hamburg - Beschluss vom 17.12.2008
5 TaBV 8/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 7 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 339
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 16/07

Abweichende Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 8/08

DRsp Nr. 2009/17003

Abweichende Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit

1. Die Betriebspartner eines Betriebes eines nichttarifgebundenen Arbeitgebers werden in § 7 Abs. 3 Satz 2 ArbZG legitimiert, tarifvertraglich auf die Betriebsebene delegierte Abweichungsbefugnisse durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen entsprechend eventueller inhaltlicher Vorgaben auszufüllen. 2. Solche von den Grundsätzen des ArbZG über § 7 Abs. 3 ArbZG abweichende Betriebsvereinbarungen können jedoch nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antraggegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Mai 2008 - 27 BV 16/07 - teilweise abgeändert:

Der Antrag zu Ziffer 2 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Mai 2008 - 27 BV 16/07 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 10. Juli 2008 rechtsunwirksam ist.

Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 7 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe: