Auf die Beschwerde der Antraggegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Mai 2008 - 27 BV 16/07 - teilweise abgeändert:
Der Antrag zu Ziffer 2 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Mai 2008 - 27 BV 16/07 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 10. Juli 2008 rechtsunwirksam ist.
Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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