LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2006
18 Sa 907/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2 § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 § 75 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 749
NZA-RR 2006, 304
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4668/04

Abwicklungsvertrag, Sozialplan, Abfindungsanspruch, Angebot eines vergleichbaren, adäquaten Arbeitsplatzes, Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 907/05

DRsp Nr. 2006/10923

Abwicklungsvertrag, Sozialplan, Abfindungsanspruch, Angebot eines vergleichbaren, adäquaten Arbeitsplatzes, Gleichbehandlungsgrundsatz

»Fordert ein Sozialplan das Angebot eines anderen vergleichbaren, adäquaten Arbeitsplatzes, so erfüllt der Arbeitgeber diese Forderung, wenn er dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz anbietet und die Arbeitsbedingungen auf diesem Arbeitsplatz den bisherigen Arbeitsbedingungen in finanzieller und beruflicher Hinsicht entsprechen.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2 § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 § 75 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.

Die am xx.xx.xxxx geborene, ledige Klägerin war in der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 30.06.2004 als technische Sachbearbeiterin bei der Beklagten in deren Betrieb in D3xxxxxx tätig. Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt 2.858,93 EUR. Die Klägerin wohnt in U1xx. Sie ist Betreuerin ihrer 77-jährigen Mutter, die an Alzheimer erkrankt und in einem Pflegeheim untergebracht ist.