VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.05.2022
12 S 620/20
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 20080/17

Abzugsfähigkeit einer Schuldverpflichtungen bei der Berechnung des Einkommens

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 12 S 620/20

DRsp Nr. 2022/11328

Abzugsfähigkeit einer Schuldverpflichtungen bei der Berechnung des Einkommens

Schuldverpflichtungen aus einer selbstbewohnten, auch der Altersvorsorge dienenden Immobilie (hier: Zins und Tilgung aufgrund eines Darlehens einer Bank und Rückzahlung eines Darlehens unter Verwandten) sind ihm Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bei der Berechnung des Einkommens nicht gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähig.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2019 - 9 K 20080/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30.12.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgebenden Gründen ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.