Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2019 - 9 K 20080/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30.12.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgebenden Gründen ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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