Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer Verwaltungsmaßnahme der Beklagten aus dem Jahr 2002.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt C (fortan: BA).
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