LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.02.2017
L 9 SO 197/16
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGG § 56a;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 3/15

Abzweigung von laufenden Ansprüchen auf ArbeitslosenhilfeFeststellung der Nichtigkeit einer VerwaltungsmaßnahmeAbzweigungsantrag kein VerwaltungsaktKeine isolierte Anfechtbarkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 197/16

DRsp Nr. 2018/1354

Abzweigung von laufenden Ansprüchen auf Arbeitslosenhilfe Feststellung der Nichtigkeit einer Verwaltungsmaßnahme Abzweigungsantrag kein Verwaltungsakt Keine isolierte Anfechtbarkeit

1. Ein Abzweigungsantrag ist nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X zu qualifizieren, so dass die auf die Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten gerichteten Klagearten von vornherein nicht in Betracht kommen. 2. Der Abzweigungsantrag ist eine das Abzweigungsverfahren einleitende, unselbstständige Verfahrenshandlung, deren etwaige Rechtswidrigkeit nach § 56a SGG grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. 3. Eine isolierte Anfechtung einer solchen behördlichen Verfahrenshandlung ist dagegen nicht möglich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGG § 56a;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer Verwaltungsmaßnahme der Beklagten aus dem Jahr 2002.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt C (fortan: BA).