LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2014
L 1 KR 318/14 NZB
Normen:
SGB V § 40; SGB IX § 14; SGB X § 105;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 1396/11

Adaptionsmaßnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 318/14 NZB

DRsp Nr. 2015/2646

Adaptionsmaßnahme

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.679,80 €.

Normenkette:

SGB V § 40; SGB IX § 14; SGB X § 105;

Gründe:

Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 18. Juli 2014 ist unbegründet. Denn weder ist die Berufung bereits kraft Gesetzes zulässig, noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Erstattungsstreit zwischen Personen des öffentlichen Rechts 10.000,00 € nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Hier möchte ein Rentenversicherungsträger von einer öffentlichen Krankenkasse Kosten unter 10.000 € erstattet erhalten.