LAG Bremen - Urteil vom 13.12.1991
4 Sa 401/90; 1 Sa 402/90
Normen:
BPersVG § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 1, Abs. 4 ; KSchG §§ 1, 2 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 110
AuR 1992, 183
BB 1992, 1071
EzB KSchG § 1 Nr. 16
PersR 1993, 96
ZTR 1992, 261
Vorinstanzen:
ArbG Bremen - 5 Ca 5330/89 - 5 Ca 5331/89 - 05.09.90,

Änderungskündigung: Anhörung des Personalrats

LAG Bremen, Urteil vom 13.12.1991 - Aktenzeichen 4 Sa 401/90; 1 Sa 402/90

DRsp Nr. 2001/14420

Änderungskündigung: Anhörung des Personalrats

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Ausspruch einer Änderungskündigung, die zur Lohnminderung führen würde, als milderes Mittel dem Arbeitnehmer freie "Ausbildungsplätze" anzubieten, auf denen die Arbeitnehmer unter Beibehaltung der bisherigen Lohngruppe zwei Jahre lang Tätigkeiten ausüben, für die sie unstreitig geeignet sind, jedoch sich verpflichten müssen, nach Ablauf der zwei Jahre eine Prüfung abzulegen und ins Beamtenverhältnis zu wechseln. Die Ausschreibung dieser Stellen im Amtsblatt reicht nicht aus, um auf ein Änderungsangebot verzichten zu können. 2. Als vergleichbar im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG sind nicht nur die Arbeitnehmer anzusehen, die aufgrund einer - inzwischen wieder rückgängig gemachten - Schlüsselbewertung gemäß einer Verfügung der Deutschen Bundespost in eine bestimmte Lohngruppe eingruppiert worden sind, sondern alle Arbeitnehmer, die in der Dienststelle vergleichbare Tätigkeiten verrichten, also auch die, die aufgrund einer früheren Bewertung entsprechende Tätigkeiten ausüben.