Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und um die Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen.
Die am 07.03.1940 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01.05.1980 als Krankengymnastin angestellt. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des D. Werkes - Innere Mission und Hilfswerk - der E. Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Danach gelten für die Kündigung eines Mitarbeiters nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres besondere Kündigungsbedingungen, unter anderem ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. §§ 30-32 AVR).
Auf Antrag der Klägerin, beim Versorgungsamt am 20.08.2001 eingegangen, stellte das Versorgungsamt rechtskräftig einen Grad der Behinderung von 50 mit Bescheid vom 28.03.2002 fest (vgl. dazu die Kopie des Bescheides Bl. 200 f. d. A.).
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