LAG München - Beschluss vom 24.02.2021
5 TaBV 27/20
Normen:
BetrVG § 99; MTV Einzelhandel Bayern § 9 Nr. 1-3; GTV Einzelhandel Bayern v. 08.08.2017 - Beschäftigungsgruppen G II-G IV;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 31/19

Allgemeine Tarifsystematik bei EingruppierungenKeine Kassenaufsicht durch die Erstkraft Kasse im Einzelhandel

LAG München, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 5 TaBV 27/20

DRsp Nr. 2021/14994

Allgemeine Tarifsystematik bei Eingruppierungen Keine Kassenaufsicht durch die "Erstkraft Kasse" im Einzelhandel

1. Grundsätzlich gilt, dass bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer einzelnen Beispielen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist dann zurückzugreifen, wenn ein einzelnes Tätigkeitsmerkmal seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen vorkommt. 2. Eine "Erstkraft Kasse" im Einzelhandel übt keine Kassenaufsicht aus, auch trägt sie nicht die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenabrechnung. Sie übt zwar eine herausgehobene Tätigkeit gegenüber den Kassierern mit einfacher Tätigkeit aus, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen wie Selbstständigkeit, Verantwortung oder Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis, die für eine noch höhere Eingruppierung erforderlich sind.

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2020, 3 BV 31/19 wird die Entscheidung in Ziff. 2) abgeändert: