BAG - Urteil vom 22.10.2015
8 AZR 168/14
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 134; BGB § 612 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; Allgemeine Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten Stand Januar 2008 (AAB) § 1; Allgemeine Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten Stand Januar 2008 (AAB) § 9 Abs. 1; Allgemeine Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten Stand Januar 2008 (AAB) § 11; Allgemeine Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten Stand Januar 2008 (AAB) § 26;
Fundstellen:
AP AGG § 10 Nr. 8
AUR 2016, 254
DStR 2016, 14
EzA-SD 2016, 7
NZA 2016, 1081
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 942/13
ArbG Herford, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1445/12

Altersdiskriminierung durch Gewährung einer nach Alter gestaffelten Verkürzung der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 168/14

DRsp Nr. 2016/6701

Altersdiskriminierung durch Gewährung einer nach Alter gestaffelten Verkürzung der Arbeitszeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 9 Abs. 1 AAB beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten ausschließlich der Pausen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 38 Stunden, ab dem vollendeten 40. Lebensjahr 36,5 Stunden und ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 35 Stunden. Da die in § 9 Abs. 1 AAB vorgesehene, an das Lebensalter anknüpfende Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden auf 36,5 bzw. 35 Stunden unter (Fort)Zahlung des Entgelts erfolgt, das bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden geschuldet ist, wirkt sich die Herabsetzung der Arbeitszeit unmittelbar auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung aus. Die Regelung bewirkt eine Erhöhung des Arbeitsentgelts pro Arbeitsstunde für die Vollzeitbeschäftigten, die das 40. bzw. das 50. Lebensjahr vollendet haben. 2. Die in § 9 Abs. 1 AAB bestimmte Staffelung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Lebensalter benachteiligt die jüngeren Beschäftigten gegenüber den älteren Beschäftigten entgegen §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AGG unmittelbar wegen des Alters. Sie ist nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt.