LAG Hamm - Urteil vom 30.01.2014
8 Sa 942/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; AGG § 1 ; TzBfG § 8;
Fundstellen:
AuR 2014, 285
EzA-SD 2014, 13
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1445/12

Ermäßigung der wöchentlichen ArbeitszeitTeilzeitbeschäftigte und AltersdiskriminierungNach Altersstufen gestaffelte Reduzierung der ArbeitszeitFolgen der Unwirksamkeit einer Arbeitszeitreduzierung

LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 942/13

DRsp Nr. 2014/5841

Ermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigte und Altersdiskriminierung Nach Altersstufen gestaffelte Reduzierung der Arbeitszeit Folgen der Unwirksamkeit einer Arbeitszeitreduzierung

Ermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit aus Altersgründen; Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten; Altersdiskriminierung 1. Sieht eine Betriebsvereinbarung die Ermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Std./Woche ab dem 40. Lebensjahr auf 36,5 Std./Woche und ab dem 50. Lebensjahr auf 35 Std./Woche vor, so kann die hierin begründete Differenzierung nach dem Lebensalter nicht als durch das gesteigerte Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer gerechtfertigt angesehen werden, wenn die Altersermäßigung (anteilig) auch auf Teilzeitbeschäftigte Anwendung findet. Das Motiv der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vermag hieran nichts zu ändern.2. Die Unwirksamkeit der Regelung hat eine "Anpassung nach oben" in der Weise zur Folge, dass die Arbeitszeitverkürzung auf 35 Std./Wo bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres beansprucht werden kann.3. Hat der AN danach wöchentlich mehr Stunden gearbeitet, als dies seiner reduzierten Arbeitsverpflichtung entsprach, steht ihm für die Vergangenheit ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu.

Tenor