LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2002
5 Sa 649/02
Normen:
ATG § 3 Abs. 1 Nr. 1a ; GG Art. 3 ; GG Art. 4 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 254
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6599/01

Altersteilzeit, Aufstockungsbetrag, Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 649/02

DRsp Nr. 2003/4717

Altersteilzeit, Aufstockungsbetrag, Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatz

»1. Eine Konzernbetriebsvereinbarung kann bestimmen, dass bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bzw. der Altersteilzeitnettovergütung ein Kirchensteuerhebesatz von 8 % in Ansatz gebracht werden darf. Dies gilt auch für konfessionslose Arbeitnehmer. 2. Eine derartige Regelung verstößt weder Gegen Art. 3 noch Art. 4 GG

Normenkette:

ATG § 3 Abs. 1 Nr. 1a ; GG Art. 3 ; GG Art. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob bei der Berechnung der Altersteilzeitvergütung des Klägers ein Kirchensteuerhebesatz von 8 % in Ansatz gebracht werden darf.

Der am 27.05.1946 geborene Kläger ist seit dem 04.02.1969 bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigt. Der konfessionslose Kläger ist derzeit freigestellter Betriebsratsvorsitzender.

Unter dem 29.09.2000 schlössen die zum Konzern der Beklagten gehörenden Gesellschaften und der zuständige Konzernbetriebsrat eine "Konzernbetriebsvereinbarung Altersteilzeit", im Folgenden "KBV" genannt. Deren Ziffer 7 lautet auszugsweise wie folgt:

7. Entgeltleistungen während der Altersteilzeit

7.1 Grundsatz