Die Parteien streiten über die Frage, ob bei der Berechnung der Altersteilzeitvergütung des Klägers ein Kirchensteuerhebesatz von 8 % in Ansatz gebracht werden darf.
Der am 27.05.1946 geborene Kläger ist seit dem 04.02.1969 bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigt. Der konfessionslose Kläger ist derzeit freigestellter Betriebsratsvorsitzender.
Unter dem 29.09.2000 schlössen die zum Konzern der Beklagten gehörenden Gesellschaften und der zuständige Konzernbetriebsrat eine "Konzernbetriebsvereinbarung Altersteilzeit", im Folgenden "KBV" genannt. Deren Ziffer 7 lautet auszugsweise wie folgt:
7. Entgeltleistungen während der Altersteilzeit
7.1 Grundsatz
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|