LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2014
L 3 U 196/13
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 218/11

Anbringen einer Frostschutzfolie auf einer Windschutzscheibe als ArbeitsunfallUnversicherte Vorbereitungshandlungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2014 - Aktenzeichen L 3 U 196/13

DRsp Nr. 2015/1812

Anbringen einer Frostschutzfolie auf einer Windschutzscheibe als Arbeitsunfall Unversicherte Vorbereitungshandlungen

1. Mit § 8 Abs. 2 SGB VII, insbesondere mit der Einbeziehung von Wegen, hat der Gesetzgeber bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. 2. Das Anbringen einer Frostschutzfolie, auch wenn sie letztlich den später geplanten Weg von der Arbeitsstätte nach Hause erleichtern oder ermöglichen sollte, steht noch nicht im zu fordernden inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Weges, sondern stellt eine unversicherte eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Es fehlt an der unmittelbaren raum-zeitlichen Relation zum Rückweg. Es lässt sich auch kein unvorhersehbares Ereignis annehmen, welches die Anbringung der Frostschutzfolie zur Fortsetzung des Heimwegs unmittelbar erforderlich machte.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Klägerin werden Gerichtskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand: