LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2024
L 3 U 156/22
Normen:
SGB IV § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 34; SGB IV § 33; SGB X § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 5/17

Anerkennung einer Atemwegserkrankung des Versicherten als Berufskrankheit; Nachweis einer Exposition gegenüber Aluminium und seinen Verbindungen bei beruflicher Tätigkeit als Karosserieklempner in einer Autowerkstatt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen L 3 U 156/22

DRsp Nr. 2024/2826

Anerkennung einer Atemwegserkrankung des Versicherten als Berufskrankheit; Nachweis einer Exposition gegenüber Aluminium und seinen Verbindungen bei beruflicher Tätigkeit als Karosserieklempner in einer Autowerkstatt

1. Mit der Anfechtungsklage angefochtene Bescheide des Rentenausschusses über (isolierte) Ablehnung einer Berufskrankheit sind auch bei bei richtiger Entscheidung in der Sache wegen sachlicher Unzuständigkeit nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV aufzuheben und die damit kombinierte Feststellungsklage abzuweisen. 2. Ersetzen bzw. abändern im Sinne des § 96 SGG setzt voraus, dass der (noch nicht bestandskräftige) Verwaltungsakt von der Behörde ersetzt bzw. abgeändert worden ist, die den im Prozess angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ergibt sich in einem Gegenschluss aus der Vorschrift des § 44 Abs. 3 SGB X. 3. Zum Nachweis einer Exposition gegenüber Aluminium und seinen Verbindungen bei beruflicher Tätigkeit als Karosserieklempner in einer Autowerkstatt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2022 aufgehoben soweit festgestellt worden ist, dass der Versicherte an einer Berufskrankheit Nr. 4106 der Anlage 1 der BKV litt. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.