LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.12.2016
L 17 U 275/14
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; Anlage 1 zur BKV Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 428/12

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVMainz-Dortmunder-Dosis ModellHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen L 17 U 275/14

DRsp Nr. 2017/5569

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV Mainz-Dortmunder-Dosis Modell Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Theorie der wesentlichen Bedingung

1. Nach dem Tatbestand der BK 2108 muss der Versicherte aufgrund einer versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben und getragen bzw. in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet haben. 2. Das Vorliegen der spezifischen, der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden besonderen Einwirkungen (sogenannte arbeitstechnische Voraussetzungen), ist nach dem sogenannten Mainz-Dortmunder-Dosis Modell - MDD - (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R) zu ermitteln. 3. In medizinischer Hinsicht muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS entstanden sein und noch bestehen. 4. Für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).