LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.11.2012
L 6 U 1626/12
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2301; SGB VII § 9 Abs. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 1064/09

Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zulässigkeit eines Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 6 U 1626/12

DRsp Nr. 2013/2930

Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zulässigkeit eines Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die erforderliche Substantiierung eines Beweisantrags erfordert, dass sich dieser auf notwendige Anknüpfungstatsachen stützt.2. Für die Anerkennung einer BK 2301 ist erforderlich, dass sich die Lärmschwerhörigkeit während der Lärmexposition entwickelt.

1. Die erforderliche Substantiierung eines Beweisantrags erfordert, dass sich dieser auf notwendige Anknüpfungstatsachen stützt. 2. Für die Anerkennung einer BK 2301 ist erforderlich, dass sich die Lärmschwerhörigkeit während der Lärmexposition entwickelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2301; SGB VII § 9 Abs. 1; SGG § 103;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 (Lärmschwerhörigkeit - im Folgenden BK 2301) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig.