LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2014
L 4 VS 11/12
Normen:
BVG § 62 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SVG § 80 S. 1; SVG § 81 Abs. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.1.2;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 13.09.2012

Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung im sozialen Entschädigungsrecht bei posttraumatischer Oligo-Epilepsie; Begründung von Bestandsschutz nach § 62 Abs. 3 BVG; Rückwirkende Feststellung des Grads der Schädigungsfolgen nach wesentlicher Änderung der Verhältnisse

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 4 VS 11/12

DRsp Nr. 2015/1109

Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung im sozialen Entschädigungsrecht bei posttraumatischer Oligo-Epilepsie; Begründung von Bestandsschutz nach § 62 Abs. 3 BVG; Rückwirkende Feststellung des Grads der Schädigungsfolgen nach wesentlicher Änderung der Verhältnisse

Zum Bestandsschutz nach§ 62 Abs. 3 BVG 1. Bei § 62 Abs. 3 BVG handelt es sich um eine Bestimmung, die den Vertrauensschutz für ältere Versorgungsberechtigte in den Bestand und die Höhe ihrer Versorgung sichern soll, Vertrauen kann erst begründet sein ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung gewährt wurde.2. Vertrauen wird erst ab dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Bescheid über die Höhe des GdS erging. Daher beginnt die 10-Jahresfrist des § 62 Abs. 3 BVG auch erst ab diesem Zeitpunkt, nicht ab dem Zeitpunkt, der in dem Bescheid als Beginn der Versorgung festgesetzt wird.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.09.2012 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BVG § 62 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SVG § 80 S. 1; SVG § 81 Abs. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.1.2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).