LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2014
L 2 U 474/10
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5a; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5s; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 5044/08

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Notwendigkeit des Vollbeweises; Kein Arbeitsgeräteunfall bei einer Treckerreparatur

LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen L 2 U 474/10

DRsp Nr. 2015/1900

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Notwendigkeit des Vollbeweises; Kein Arbeitsgeräteunfall bei einer Treckerreparatur

1. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls. 2. Maßgeblich für die Beurteilung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ist auch bei selbstständigen Unternehmern die objektive Handlungstendenz, ob also der Betroffene eine versicherte Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.