BSG - Beschluss vom 22.01.2024
B 2 U 76/23 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 563/14
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 288/18

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in einem erneuten Überprüfungsverfahren; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH

BSG, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen B 2 U 76/23 B

DRsp Nr. 2024/3541

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in einem erneuten Überprüfungsverfahren; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH

1. Die Geltendmachung der Verletzung des Fragerechts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beteiligte darlegt, dass er die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte des Sachverständigengutachtens dem Gericht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hat, dass die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und dass er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat. 2. Im Rahmen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist entscheidend, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.