LSG Hamburg - Urteil vom 25.08.2014
L 3 VE 8/11
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VJ 1/05

Anerkennung eines Hirninfarkts als Impfschaden einer Hepatitis-B-ImpfungKausalzusammenhangAHP als antizipierte Sachverständigengutachten

LSG Hamburg, Urteil vom 25.08.2014 - Aktenzeichen L 3 VE 8/11

DRsp Nr. 2016/8641

Anerkennung eines Hirninfarkts als Impfschaden einer Hepatitis-B-Impfung Kausalzusammenhang AHP als antizipierte Sachverständigengutachten

1. Gerade bei Impfschäden ist bei der Anwendung der neuesten medizinischen Erkenntnisse jeweils genau zu prüfen, ob diese sich überhaupt auf den zu beurteilenden, unter Umständen lange zurückliegenden Vorgang beziehen. 2. Da andere Ursachen jeweils andere Folgen nach sich ziehen können, gilt dies insbesondere für die Beurteilung von Kausalzusammenhängen. 3. Dementsprechend muss im Impfschadensrecht sichergestellt werden, dass die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse in Betracht zu ziehenden Impfkomplikationen gerade auch die Impfstoffe betreffen, die im konkreten Fall Verwendung gefunden haben. 4. Bei der jeweils vorzunehmenden Kausalbeurteilung sind im sozialen Entschädigungsrecht nach der Rechtsprechung des BSG, die bis Ende 2008 in verschiedenen Fassungen geltenden Anhaltspunkte (AHP) anzuwenden, die eine Zusammenfassung medizinischen Erfahrungswissens und damit sog. antizipierte Sachverständigengutachten sind.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 2011 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2004 abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.