LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2015
L 6 VG 4703/13
Normen:
KOVVfG § 15; OEG § 1; OEG § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VG 929/13

Anerkennung eines tätlichen Angriffs im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes; Anwendbarkeit des OEG bei hingenommenem unrechtmäßigen Aufenthalt ohne Duldung; Beweis der tatbestandlichen Voraussetzungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 6 VG 4703/13

DRsp Nr. 2016/3989

Anerkennung eines tätlichen Angriffs im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes; Anwendbarkeit des OEG bei hingenommenem unrechtmäßigen Aufenthalt ohne Duldung; Beweis der tatbestandlichen Voraussetzungen

1. Fraglich ist, ob die Entscheidung des BSG zur Anwendbarkeit des OEG für den Fall eines Ausländers im Strafvollzug (Urteil vom 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R) auch auf andere Fälle übertragbar ist, in denen ein unrechtmäßiger Aufenthalt hingenommen wird, ohne dass eine Duldung erteilt ist - hier ein zur Haft ausgeschriebener Ausländer unklarer nordafrikanischer Staatsangehörigkeit, der sich der Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat.2. Wenn es keine Tatzeugen zu einer behaupteten Schlägerei gibt, können die Angaben des Opfers dann nicht nach § 15 KOVVfG als glaubhaft angesehen werden, wenn diese widersprüchlich sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

KOVVfG § 15; OEG § 1; OEG § 6 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG).