Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines tätlichen Angriffs im Sinne des §
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