LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.12.2015
L 2 U 214/11
Normen:
RVO § 1150 Abs. 2; SGB VII § 215 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 94/07

Anerkennung eines Unfalls bei der NVA als ArbeitsunfallVersicherungsschutz der gesetzlichen UnfallversicherungTätliche AuseinandersetzungenUrsache der Gefahrerhöhung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen L 2 U 214/11

DRsp Nr. 2016/3906

Anerkennung eines Unfalls bei der NVA als Arbeitsunfall Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung Tätliche Auseinandersetzungen Ursache der Gefahrerhöhung

1. Es ist für frühere wehrpflichtige Soldaten der NVA klargestellt worden, dass sie auch nach dem Bundesrecht des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung, die bis Ende 1996 galt, grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie infolge des Dienstes Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet (bis dahin weiter) geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren. 2. Bei tätlichen Auseinandersetzungen ist zu ermitteln, ob durch ein privates Verhalten eine Gefahrerhöhung erschaffen wurde, die den notwendigen Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit nicht (mehr) herstellt und damit nicht unter dem Schutz der RVO steht. 3. Bei einer nur passiven Beteiligung eines Soldaten an einem Raufhandel darf das bloße Zusammensein mit rauflustigen Kameraden nicht zu Lasten des nicht aktiv gewordenen Soldaten gehen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;