LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2015
L 3 U 402/13
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 348/12

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung des Arbeitsweges zum Kauf einer Brotzeit

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 3 U 402/13

DRsp Nr. 2016/1553

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung des Arbeitsweges zum Kauf einer Brotzeit

1. Zwischen der versicherten Tätigkeit und der konkreten Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls muss ein innerer sachlicher Zusammenhang bestehen. 2. Wird eine versicherte Tätigkeit mehr als geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung der Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. 3. Seit dem Urteil vom 09.12.2003 (BSG, Az.: B 2 U 23/03 R) stellt das BSG für den Versicherungsschutz auf Arbeitswegen auf die erkennbare objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ab; der Versicherungsschutz auf einem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle wird danach unterbrochen, sobald der Versicherte seine Absicht - sich auf dem versicherten Weg (vielleicht auch nur vorläufig) nicht weiter fortbewegen zu wollen - nach außen sichtbar (objektiv) dokumentiert. 4. Der Kauf von Lebensmitteln gehört zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten. 5. Die Unterbrechung des Arbeitsweges endet mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraums sowie der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels.

Tenor

I. II. III.