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Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) nach den §§
Die klagende kreisangehörige Gemeinde im Lande Niedersachsen betreibt fünf allgemeine Kindergärten (Regelkindergärten). Für geistig und mehrfach behinderte Kinder werden in Niedersachsen flächendeckend Sonderkindergärten vorgehalten. Diese werden in der Regel von privaten Trägern betrieben. Die notwendigen Aufwendungen der freien Träger ersetzt das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (Landessozialamt) nach den §§ 39, 40 und 100 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
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