Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 16. August 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (
Die 1988 geborene Beschwerdeführerin ist Altenpflegerin und stürzte am 1. März 2015 gegen 6:30 Uhr auf dem Weg vom Büro zum Betriebsauto und fiel auf den Rücken. Nach Beendigung ihrer Tour für den Pflegedienst gegen Mittag suchte sie den Durchgangsarzt um 14:46 Uhr auf. Dieser diagnostizierte eine Thoraxprellung und eine Schürfwunde am Unterarm und vierten Finger rechts. Die Anfertigung von bildgebenden Befunden wurde nicht für erforderlich gehalten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|