LSG Thüringen - Beschluss vom 18.07.2018
L 1 U 1232/17 B
Normen:
SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 769/17

Anerkennung weiterer Unfallfolgen aus einem anerkannten ArbeitsunfallKeine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Thüringen, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen L 1 U 1232/17 B

DRsp Nr. 2018/10433

Anerkennung weiterer Unfallfolgen aus einem anerkannten Arbeitsunfall Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 16. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

SGG § 73a;

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (S 9 U 769/17) begehrt die Beschwerdeführerin sinngemäß die Anerkennung weiterer Unfallfolgen aus einem anerkannten Arbeitsunfall vom 1. März 2015 und die Gewährung einer Verletztenrente.

Die 1988 geborene Beschwerdeführerin ist Altenpflegerin und stürzte am 1. März 2015 gegen 6:30 Uhr auf dem Weg vom Büro zum Betriebsauto und fiel auf den Rücken. Nach Beendigung ihrer Tour für den Pflegedienst gegen Mittag suchte sie den Durchgangsarzt um 14:46 Uhr auf. Dieser diagnostizierte eine Thoraxprellung und eine Schürfwunde am Unterarm und vierten Finger rechts. Die Anfertigung von bildgebenden Befunden wurde nicht für erforderlich gehalten.