BAG - Beschluß vom 04.12.1986
6 ABR 48/85
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1 § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 53, 385
AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972
ARST 1987, 165
AuR 1987, 82
BetrR 1987, 133
DB 1987, 232
DRsp VI(642)244c-d
EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 24
NZA 1987, 166
SAE 1987, 220

Anfechtung der Betriebsratswahl: Beteiligungsbefugnis des Arbeitgebers - Ausscheiden von anfechtenden Arbeitnehmern - Finanzierung einer Wahlzeitung

BAG, Beschluß vom 04.12.1986 - Aktenzeichen 6 ABR 48/85

DRsp Nr. 1992/6255

Anfechtung der Betriebsratswahl: Beteiligungsbefugnis des Arbeitgebers - Ausscheiden von anfechtenden Arbeitnehmern - Finanzierung einer Wahlzeitung

»1. Der Arbeitgeber ist in einem von drei oder mehreren Arbeitnehmern oder einer Gewerkschaft geführten Wahlanfechtungsverfahren beteiligungsbefugt. Er ist auch dann rechtsmittelbefugt, wenn er keinen eigenen, sondern nur einen unterstützenden Antrag gestellt hat.2. Ein von drei oder mehreren Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren wird nicht unzulässig, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlußverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung BAGE 30, 114 = AP Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972 und BAGE 44, 47 = AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972; im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 67, 145). Allerdings müssen wenigstens drei Arbeitnehmer das Beschlußverfahren weiter betreiben (im Anschluß an BAGE 48, 96 = AP Nr. 27 zu § 76 BetrVG 1952).3. Die tatsächliche und finanzielle Unterstützung einer Gruppe von Kandidaten bei der Herstellung einer Wahlzeitung durch den Arbeitgeber stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG dar, der zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führt.«

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1 § 20 Abs. 2 ;