VGH Bayern - Beschluss vom 28.01.2019
18 P 17.2228
Normen:
BPersVG § 10; BPersVG § 25; BPersVG § 67; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 14 P 16.1396

Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 10 BPersVG zur Schweigepflicht und des § 67 BPersVG zur Neutralitätspflicht; Vorliegen einer sittenwidrigen Wahlbeeinflussung durch Redebeiträge auf einer Personalversammlung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 18 P 17.2228

DRsp Nr. 2019/4216

Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 10 BPersVG zur Schweigepflicht und des § 67 BPersVG zur Neutralitätspflicht; Vorliegen einer sittenwidrigen Wahlbeeinflussung durch Redebeiträge auf einer Personalversammlung

1. Die Vorschriften des § 10 BPersVG zur Schweigepflicht und des § 67 BPersVG zur Neutralitätspflicht stellen per se aufgrund ihrer systematischen Stellung im Bundespersonalvertretungsgesetz keine Vorschriften des Wahlverfahrens dar; ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann demnach eine Wahlanfechtung nur dann begründen, wenn zugleich ein Verstoß2. Die ausdrücklich in § 67 Abs. 2 BPersVG für zulässig erklärte Werbung von Personalratsmitgliedern für ihre Gewerkschaft ist durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt; dies gilt nicht für eine Werbung in ihrer Eigenschaft als Personalratsmitglieder.3. Das Verbot für Personalratsmitglieder, spezifisch unter Nutzung der durch das Personalratsamt zur Verfügung gestellten Darstellungs- und Wirkungsmöglichkeiten zu werben (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2012 - 6 A 7.11 - PersR 2013, 123 Rn. 39), gilt nicht nur für die Werbung für andere Wahlkämpfer wie Gleichstellungsbeauftragte, sondern auch bei Wahlwerbung für sich selbst.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 10; BPersVG § ;