LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.12.2006
12 TaBV 95/06
Normen:
ArbGG § 10 Satz 1, 3 § 81 ; BGB § 25 § 26 Abs. 2 § 180 ; BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 50 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 75/06

Anfechtung einer Betriebsratswahl durch örtlich unzuständige Verwaltungsstelle der Gewerkschaft - Auslegung der Satzung der IG Metall

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 12 TaBV 95/06

DRsp Nr. 2007/9561

Anfechtung einer Betriebsratswahl durch örtlich unzuständige Verwaltungsstelle der Gewerkschaft - Auslegung der Satzung der IG Metall

»1. Die Verwaltungsstellen der IG Metall sind im Beschlussverfahren nicht parteifähig. Die (parteifähige) Gewerkschaft kann sich jedoch durch die Verwaltungsstelle vertreten lassen. 2. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl fällt nach der Satzung der IG Metall der Verwaltungsstelle zu, in deren Bezirk der Betrieb gelegen ist. Die durch eine örtlich unzuständige Verwaltungsstelle erklärte Wahlanfechtung ist unwirksam und kann nicht nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG durch die örtlich zuständige Verwaltungsstelle oder durch den Vorstand der Gewerkschaft genehmigt werden.«

Normenkette:

ArbGG § 10 Satz 1, 3 § 81 ; BGB § 25 § 26 Abs. 2 § 180 ; BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 50 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 16.03.2006 bei der Beteiligten zu 4 (Arbeitgeberin) durchgeführten Betriebsratswahl. Aus der Wahl ist der Beteiligte zu 3 (Betriebsrat) hervorgegangen. Bei der Beteiligten zu 2 (IG Metall) handelt es sich um eine im Betrieb der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft, bei der Beteiligten zu 1 um deren Verwaltungsstelle X..